Ein Widerruf des Zuschlags sei schon aufgrund dessen nicht mehr möglich. Die Beschwerdegegnerin hält indes fest, der Beschwerdeführerin sei der Werkvertrag nicht zugestellt worden, sie verfüge somit über keinen rechtsgültigen, unterzeichneten Werkvertrag. 4.2. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann im vorliegenden, öffentlich-rechtlichen Verfahren grundsätzlich offen bleiben. Immerhin haben sich die Parteien über die Abgeltung der seitens der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Arbeiten geeinigt.