Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 145 vom 16.1.2014 E. 3.3). Bei der Frage, ob ein Anbieter gewährleisten kann, dass er die einschlägigen Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge einhält oder allen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, sind die Verhältnisse während eines längeren Zeitraums vor dem Vergabeverfahren massgebend (LGVE 2011 II Nr. 3 E. 3e). 4. 4.1. Ausserdem führt die Beschwerdeführerin aus, es sei ein privatrechtlich gültiger Werkvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Ein Widerruf des Zuschlags sei schon aufgrund dessen nicht mehr möglich.