Was die Beschwerdegegnerin daraus für das Vergabeverfahren ableiten will, wäre in ihrem Ermessen gestanden. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorfälle hätten sich in der Vergangenheit ereignet und es könne nicht sein, dass sie deshalb auf lange Zeit vom öffentlichen Markt ausgeschlossen werde, verkennt sie, dass die Kantone gemäss Art. 19 IVöB die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag zu überwachen und für Verletzungen Sanktionen vorzusehen haben. Die Einhaltung und Überwachung dieser Grundsätze ist damit als Daueraufgabe der Beteiligten zu verstehen (vgl. LGVE 2011 II Nr. 3 E. 3c; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 145 vom 16.1.2014 E. 3.3).