Daran ändert auch nichts, dass das Verfahren vor Bezirksgericht Hochdorf zum Zeitpunkt der Ausschreibung wie auch heute nach wie vor hängig ist und damit nicht rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin den Gesamtarbeitsvertrag nicht eingehalten hat. Die Beschwerdeführerin hätte das Fehlen der Bestätigung der Paritätischen Berufskommission bzw. zumindest die Tatsache eines hängigen Verfahrens in ihrem Angebot offen legen müssen. Was die Beschwerdegegnerin daraus für das Vergabeverfahren ableiten will, wäre in ihrem Ermessen gestanden.