Indem die Beschwerdeführerin bestätigte, die einschlägigen Bedingungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge einzuhalten und das hängige Verfahren bzw. den Beschluss der Paritätischen Berufskommission verschwieg, erfüllte sie eine der Grundvoraussetzungen von § 4 öBG nicht und machte falsche Angaben gegenüber der Vergabebehörde. Daran ändert auch nichts, dass das Verfahren vor Bezirksgericht Hochdorf zum Zeitpunkt der Ausschreibung wie auch heute nach wie vor hängig ist und damit nicht rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin den Gesamtarbeitsvertrag nicht eingehalten hat.