Aufgrund des Verfahrens konnte die Paritätische Berufskommission der Beschwerdeführerin auch die geforderte Bescheinigung über die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge nicht ausstellen. Indem die Beschwerdeführerin bestätigte, die einschlägigen Bedingungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge einzuhalten und das hängige Verfahren bzw. den Beschluss der Paritätischen Berufskommission verschwieg, erfüllte sie eine der Grundvoraussetzungen von § 4 öBG nicht und machte falsche Angaben gegenüber der Vergabebehörde.