In ihrer Klageantwort bestätigt die Beschwerdeführerin immerhin, ihren Arbeitnehmern Fr. (…) an geldwerten Leistungen vorenthalten zu haben. Aufgrund des Verfahrens konnte die Paritätische Berufskommission der Beschwerdeführerin auch die geforderte Bescheinigung über die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge nicht ausstellen.