Die Beschwerdegegnerin durfte aufgrund der Angaben und mangels Kenntnis gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die massgebenden Arbeitsschutzbestimmungen und die einschlägigen Bedingungen des GAV einhält und eingehalten hatte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 145 vom 16.1.2014 E. 3.2.2). Aus den Parteivorbringen im Verfahren vor dem Bezirksgericht Hochdorf geht hervor, dass die Paritätische Berufskommission bereits am 27. März 2013 festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin habe gegen diverse Bestimmungen des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe verstossen und den betroffenen Arbeitnehmern geldwerte Leistungen von insgesamt