Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Angebot bestätigt, die einschlägigen Bedingungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge einzuhalten. Die Beschwerdegegnerin durfte aufgrund der Angaben und mangels Kenntnis gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die massgebenden Arbeitsschutzbestimmungen und die einschlägigen Bedingungen des GAV einhält und eingehalten hatte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 145 vom 16.1.2014 E. 3.2.2).