Eine Verpflichtung zum Widerruf besteht unter anderem dann, wenn ein schwerer Eignungsmangel, ein nachträglich bekannt gewordenes schweres berufliches Fehlverhalten oder ein Konkursverfahren vorliegt (Beyeler, a.a.O., N 2773). Ist der Widerruf begründet und daher zulässig, wiegt der entsprechende Grund aber nicht so schwer, dass die Vergabebehörde zum Widerruf verpflichtet wäre, liegt es in ihrem freien Ermessen, ob sie widerrufen will oder nicht. Ausgenommen bleiben geringfügige persönliche Gründe (Beyeler, a.a.O., N 2772). 3.5. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Angebot bestätigt, die einschlägigen Bedingungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge einzuhalten.