Entdeckt die Vergabebehörde nach der Zuschlagserteilung die Nichterfüllung einer Grundvoraussetzung, so stellt dies einen zulässigen persönlichen Widerrufsgrund dar (Beyeler, a.a.O., N 2747). Wurde die Vergabebehörde bis zum Zuschlag oder allenfalls darüber hinaus mit falschen Angaben oder ungerechtfertigten Nicht-Angaben getäuscht, liegt neben der Eignungsfrage ein eigenständiger persönlicher Widerrufsgrund vor (Beyeler, a.a.O., N 2742). Eine Verpflichtung zum Widerruf besteht unter anderem dann, wenn ein schwerer Eignungsmangel, ein nachträglich bekannt gewordenes schweres berufliches Fehlverhalten oder ein Konkursverfahren vorliegt (Beyeler, a.a.O., N 2773).