e, f und g IVöB nicht nachkommt (lit. d). Diese Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit derjenigen von § 16 öBG überein. § 35 lit. d VRöB verweist auf Art. 11 lit. e, f und g IVöB, welche die Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Gleichbehandlung von Frau und Mann sowie die Vertraulichkeit von Informationen als allgemeine Verfahrensgrundsätze definieren. Diese finden sich auch in § 4 öBG. Entdeckt die Vergabebehörde nach der Zuschlagserteilung die Nichterfüllung einer Grundvoraussetzung, so stellt dies einen zulässigen persönlichen Widerrufsgrund dar (Beyeler, a.a.O., N 2747).