So bestimmt denn auch § 35 der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VRöB) – welche zwar für sich keine unmittelbare Geltung, immerhin aber eine wichtige Auslegungshilfe für die vergaberechtlichen Grundsätze und für deren Konkretisierung darstellen (vgl. BGE 129 I 313 E. 8.2) – dass der Zuschlag unter den Voraussetzungen von § 27 widerrufen werden kann. Nach § 27 VRöB wird eine Anbieterin oder ein Anbieter von der Teilnahme unter anderem ausgeschlossen, wenn sie oder er der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat (lit. b) oder den Grundsätzen von Art. 11 lit. e, f und g IVöB nicht nachkommt (lit.