Auch diese Ausschlussgründe müssen im Nachhinein zu einem Widerruf der Verfügung führen können. So bestimmt denn auch § 35 der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VRöB) – welche zwar für sich keine unmittelbare Geltung, immerhin aber eine wichtige Auslegungshilfe für die vergaberechtlichen Grundsätze und für deren Konkretisierung darstellen (vgl. BGE 129 I 313 E. 8.2) – dass der Zuschlag unter den Voraussetzungen von § 27 widerrufen werden kann.