§ 16 Abs. 1 öBG hält fest, dass Anbieterinnen aus wichtigen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen werden können. Wichtige Gründe liegen nach Abs. 2 namentlich vor, wenn eine Anbieterin ein Angebot mit wesentlichen Fehlern einreicht, die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt, falsche Auskünfte erteilt, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäss § 4 nicht gewährleistet, Absprachen getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen oder sich in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren befindet. Auch diese Ausschlussgründe müssen im Nachhinein zu einem Widerruf der Verfügung führen können.