Andererseits habe sie auch die Betreibung verschwiegen. 3.3. Der Zuschlag, sofern als anfechtbare Verfügung ausgestaltet, kann wie jede andere Verfügung widerrufen werden (Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB). Der Widerruf ist wiederum als eigenständige, anfechtbare Verfügung auszugestalten (Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts – Probleme und Lösungsansätze im Anwendungsbereich und im Verhältnis zum Vertragsrecht, Zürich 2012, N 2722; vgl. Verfügung des Verwaltungsgerichts Luzern V 01 73 vom 18.10.2001 E. 1a). Mit dem Widerruf trägt die Vergabestelle Sachverhalten Rechnung, die materiell den Ausschluss des Zuschlagsempfängers rechtfertigen oder erforderlich machen.