Auch habe sie der Beschwerdegegnerin keine falschen Auskünfte erteilt, da die Vorwürfe nicht rechtskräftig beurteilt und ein Verstoss daher nicht nachgewiesen sei. Sie legte dazu am 13. August 2015 ein Schreiben der Paritätischen Berufskommission auf, aus welchem hervor geht, dass die von ihr aufgelegten Dokumente bzw. die deklarierten Löhne per 10. August 2015 zwar zu keinen Beanstandungen Anlass gäben, die verlangte Bescheinigung über mantelvertragskonformes Verhalten aber aufgrund des hängigen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Hochdorf nicht ausgestellt werden könne. 3.2.