Zudem hätten sich diese Vorfälle in der Vergangenheit ereignet und es könne nicht sein, dass sie deshalb auf lange Zeit vom öffentlichen Markt ausgeschlossen werde. Auch habe sie der Beschwerdegegnerin keine falschen Auskünfte erteilt, da die Vorwürfe nicht rechtskräftig beurteilt und ein Verstoss daher nicht nachgewiesen sei.