Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die letzte Mahnung mit Fristansetzung sowie die Ausschlussverfügung während ihrer Betriebsferien erfolgten, nichts zu ihren Gunsten ableiten, wäre ihre beschaffungsrechtliche Situation doch nicht anders, wenn sie beides in einem Zeitraum erhalten hätte, in welchem sie von alledem verzugslos hätte Kenntnis nehmen können.