Die Beschwerdegegnerin bestätigte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. Juli 2015, dass sie die Bescheinigungen nach deren Betriebsferien einreichen könne. Gleichwohl mahnte sie die Beschwerdeführerin im Nachgang dazu mit Schreiben vom 21. Juli 2015 – und damit während der Betriebsferien der Beschwerdeführerin – letztmals und setzte ihr eine Frist zur Einreichung der Unterlagen an, welche während der Betriebsferien endete. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin diese ultimative Aufforderung erst nach ihren Betriebsferien, d.h. am 3. August 2015, effektiv zur Kenntnis gelangte. Gleiches dürfte auch für die Ausschlussverfügung vom 27. Juli 2015 gelten.