So macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin hätte ihr den Zuschlag gar nicht erteilen dürfen, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, es fehle ein Dokument. Sie habe sich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, ob sie die verlangten Unterlagen auch noch nach den Betriebsferien einreichen könne, was von der Beschwerdegegnerin bejaht worden sei. Der Ausschluss sei daher rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdegegnerin bestätigte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. Juli 2015, dass sie die Bescheinigungen nach deren Betriebsferien einreichen könne.