Im Verfahren betreffend öffentliche Beschaffung ist das vergebende Gemeinwesen ohne weiteres als Partei zu behandeln. Insofern ist die Einwohnergemeinde Kriens als Auftraggeberin der zu vergebenden Arbeiten Partei dieses Verfahrens, weshalb sie auch kosten- und schadenersatzpflichtig werden kann (§§ 34 f. öBG; LGVE 1999 II Nr. 12 E. 2b). 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der nachträgliche Ausschluss sei aus mehreren Gründen unzulässig. So macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin hätte ihr den Zuschlag gar nicht erteilen dürfen, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, es fehle ein Dokument.