Die Beschwerdeführerin muss dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet werden. Liegen trotz fehlender Rügen klare Mängel vor, sind diese jedoch vom Kantonsgericht zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch LGVE 1998 II Nr. 57 mit Hinweisen). 1.4. Im Verfahren betreffend öffentliche Beschaffung ist das vergebende Gemeinwesen ohne weiteres als Partei zu behandeln.