Allerdings sind damit gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin die Ansprüche aus den bereits geleisteten Arbeiten gemeint und kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Parteien sich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche geeinigt hätten. Das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist damit nach wie vor aktuell. 1.3. Im kantonalen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren gelten zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen (vgl. dazu § 53 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40] und § 37 Abs. 2 VRG i.V.m. § 35 Abs. 2 öBG;