Fraglich bleibt einzig, ob dieses Interesse auch ein aktuelles ist, da sie sich in der Zwischenzeit mit der Beschwerdegegnerin über den zu bezahlenden Betrag für die von ihr bis zum Widerruf geleisteten Arbeiten geeinigt hat. Zwar bestätigt die Beschwerdeführerin darin, in allen aus diesem Vertrag herrührenden rechtlichen Ansprüchen befriedigt worden zu sein. Allerdings sind damit gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin die Ansprüche aus den bereits geleisteten Arbeiten gemeint und kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Parteien sich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche geeinigt hätten.