Nachdem sie die von der Vergabeinstanz nachgeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hatte, wurde sie nachträglich vom Verfahren "ausgeschlossen". Sie hat damit ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträgen entsprochen wird, insbesondere die Rechtswidrigkeit des Zuschlagsentzugs festgestellt wird. Fraglich bleibt einzig, ob dieses Interesse auch ein aktuelles ist, da sie sich in der Zwischenzeit mit der Beschwerdegegnerin über den zu bezahlenden Betrag für die von ihr bis zum Widerruf geleisteten Arbeiten geeinigt hat.