Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 1 vom 15.2.2012 E. 1b). Erweist sich eine Beschwerde als begründet, hebt das Kantonsgericht die angefochtene Ausschreibung oder Verfügung auf, oder es stellt deren Rechtswidrigkeit fest, wenn ein Vertrag über die Leistung bereits abgeschlossen oder diese schon erbracht ist (§ 33 Abs. 1 öBG). Die Beschwerdeführerin hat mit Verfügung vom 10. Juni 2015 den Zuschlag erhalten. Nachdem sie die von der Vergabeinstanz nachgeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hatte, wurde sie nachträglich vom Verfahren "ausgeschlossen".