Dieses sieht in § 28 Abs. 1 lit. b öBG vor, dass Verfügungen gemäss § 27 Abs. 1 öBG, zu welchen auch der Ausschluss vom Vergabeverfahren gehört (lit. c), innert zehn Tagen seit Zustellung mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Die Beschwerde gegen die Ausschluss- bzw. Widerrufsverfügung ist somit zulässig und erfolgte fristgerecht (Art. 15 Abs. 1 lit. e der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRL Nr. 733a]; Verfügung des Verwaltungsgerichts Luzern V 01 73 vom 18.10.2001 E. 1a; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N 548 ff.).