Die Gemeinde Z (Beschwerdegegnerin) erteilte der A AG (Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 10. Juni 2015 den Zuschlag für die Ausführung von Baumeisterarbeiten. Nachdem die A AG die vollständigen aktuellen Unternehmensbescheinigungen trotz mehrfacher Aufforderung und Androhung von Säumnisfolgen nicht eingereicht hatte, schloss die Gemeinde Z die A AG mit Verfügung vom 27. Juli 2015 in Widerruf der Zuschlagsverfügung vom 10. Juni 2015 vom Vergabeverfahren aus. Erwägungen: 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das kantonale Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen (öBG; SRL Nr. 733). Dieses sieht in § 28 Abs. 1 lit.