{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-226_2016-02-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10493", "Checksum": "782018dc3fe08d5cc2e77bdba86812a1"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 15 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.02.2016 7H 15 226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Immerhin haben sich die Parteien über die Abgeltung der seitens der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Arbeiten geeinigt. Es ist deshalb anzunehmen, dass auch aus der Sicht der Parteien ein gültiger Werkvertrag zustande gekommen ist, jedenfalls insoweit, als mit der Ausführung der Arbeit in beidseitigem Einvernehmen begonnen worden war (vgl. Art. 19 Abs. 3 SIA Norm 118). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin steht aber auch ein erfolgter Vertragsschluss einem Widerruf der Zuschlagsverfügung nicht kategorisch entgegen und ist selbst dann denkbar, wenn sich der Zuschlag als formell rechtskräftig erweist. Allerdings sollte ein Widerruf diesfalls nur gestützt auf eine fundierte Interessenabwägung erfolgen. Gelangt die Vergabeinstanz zum Schluss, dass gewichtige Gründe vorliegen, erweist sich der Widerruf der Zuschlagsverfügung trotz ihrer Rechtsbeständigkeit als zulässig (Locher, Wirkungen des Zuschlags auf den Vertrag im Vergaberecht, Zürich 2013, S. 159). Eine Ausnahme kann zudem da gemacht werden, wo der Vertrag relativ bald nach dem Zuschlag abgeschlossen und ebenso bald wieder aufgelöst wurde, da sich ein Rückstieg ins Verfahren in solchen Fällen als prozessökonomisch erweisen kann (Beyeler, a.a.O., N 2778).\nVorliegend erging die Zuschlagsverfügung am 10. Juni 2015, mit den Arbeiten wurde am 8. Juli 2015 begonnen. Der Widerruf der Zuschlagsverfügung schliesslich datiert vom 27. Juli 2015. Zuschlag, Vertragsschluss und Widerruf erfolgten somit innerhalb weniger Wochen. Als Grund für den Widerruf wird die Nichteinhaltung einer der Grundvoraussetzungen von § 4 öBG geltend gemacht. Auch wenn die Vorwürfe zulasten der Beschwerdeführerin bis heute nicht rechtskräftig beurteilt sind, wiegen sie doch schwer und hätte die Beschwerdeführerin das hängige Verfahren nicht verschweigen dürfen. Die Beschwerdegegnerin konnte den Widerruf der Zuschlagsverfügung damit auf triftige Gründe stützen, welche diesen trotz bereits erfolgtem Vertragsschluss zu rechtfertigen vermögen.\nOb zwischen den Parteien tatsächlich ein gültiger Werkvertrag zustande gekommen ist, und welches gegebenenfalls die zivilrechtlichen Folgen des Widerrufs sind, ist jedoch – wie bereits mit Verfügung vom 20. August 2015 ausgeführt – nicht vom Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz in Vergabesachen, sondern vom Zivilrichter zu beurteilen (vgl. LGVE 2011 II Nr. 4).\n5.\n5.1.\nWeiter beanstandet die Beschwerdeführerin, persönliche Widerrufsgründe wie die fehlende Bestätigung der Paritätischen Berufskommission dürften nur dann geltend gemacht werden, wenn sie erst nach Eröffnung der Zuschlagserteilung aufgetreten oder erkannt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe aber bereits vor der Zuschlagserteilung von den fehlenden Unterlagen gewusst.\n5.2.\nZwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Zuschlag trotz der ausstehenden Bestätigung erteilte. Allerdings verliess sie sich dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin auf S. 4 des Angebots, wo diese bestätigte, die einschlägigen Bestimmungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge einzuhalten. Mangels anderweitiger Hinweise musste sie nicht damit rechnen, dass diese Angabe nicht ohne weiteres zutreffend ist und die dazugehörige Bestätigung seitens der Paritätischen Berufskommission aufgrund des hängigen Verfahrens gar nicht ausgestellt werden kann. Die Zuschlagserteilung in Kenntnis der fehlenden Bestätigung steht deshalb dem Widerruf nicht entgegen. Etwas anderes müsste gelten, wenn die Beschwerdeführerin das hängige Verfahren bereits in ihrem Angebot erwähnt oder wenigstens das betreffende Feld, in dem es die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge zu bestätigen gilt, freigelassen hätte.\nZudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass der persönliche Widerrufsgrund nicht im Fehlen der Bestätigung liegt, sondern darin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass die Bestätigung nicht eingereicht werden konnte, keine Gewähr für die Einhaltung der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge bieten kann.\n6.\nZusammenfassend erweist sich der Widerruf der Zuschlagsverfügung damit als zulässig, woran auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen.\n7.\n(Kostenfolgen)\n8.\n(Rechtsmittel)"}