{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-226_2016-02-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10493", "Checksum": "782018dc3fe08d5cc2e77bdba86812a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.02.2016 7H 15 226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entdeckt die Vergabebehörde nach der Zuschlagserteilung die Nichterfüllung einer Grundvoraussetzung, stellt dies einen zulässigen persönlichen Widerrufsgrund dar. | § 4 öBG, § 16 öBG; § 27 VRöB, § 35 VRöB. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:14", "Checksum": "20fb4773b7c1df7a5822844431f4314f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.02.2016 7H 15 226\nRegeste:\nEntdeckt die Vergabebehörde nach der Zuschlagserteilung die Nichterfüllung einer Grundvoraussetzung, stellt dies einen zulässigen persönlichen Widerrufsgrund dar. | § 4 öBG, § 16 öBG; § 27 VRöB, § 35 VRöB. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n\n3.5. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Angebot bestätigt, die einschlägigen Bedingungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge einzuhalten. Die Beschwerdegegnerin durfte aufgrund der Angaben und mangels Kenntnis gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die massgebenden Arbeitsschutzbestimmungen und die einschlägigen Bedingungen des GAV einhält und eingehalten hatte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 145 vom 16.1.2014 E. 3.2.2). Aus den Parteivorbringen im Verfahren vor dem Bezirksgericht Hochdorf geht hervor, dass die Paritätische Berufskommission bereits am 27. März 2013 festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin habe gegen diverse Bestimmungen des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe verstossen und den betroffenen Arbeitnehmern geldwerte Leistungen von insgesamt Fr. (…) vorenthalten. Trotz dieses Beschlusses bestreitet die Beschwerdeführerin die Vorwürfe grundsätzlich und verweist auf das vor dem Bezirksgericht Hochdorf hängige Verfahren. Dabei geht es um die Geltendmachung der aus dem Beschluss resultierenden Forderung seitens der Paritätischen Berufskommission von Fr. (…) (Konventionalstrafe, Verfahrenskosten und Kontrollkosten), welche die Beschwerdeführerin bis heute nicht bezahlt hat. In ihrer Klageantwort bestätigt die Beschwerdeführerin immerhin, ihren Arbeitnehmern Fr. (…) an geldwerten Leistungen vorenthalten zu haben. Aufgrund des Verfahrens konnte die Paritätische Berufskommission der Beschwerdeführerin auch die geforderte Bescheinigung über die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge nicht ausstellen. Indem die Beschwerdeführerin bestätigte, die einschlägigen Bedingungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge einzuhalten und das hängige Verfahren bzw. den Beschluss der Paritätischen Berufskommission verschwieg, erfüllte sie eine der Grundvoraussetzungen von § 4 öBG nicht und machte falsche Angaben gegenüber der Vergabebehörde. Daran ändert auch nichts, dass das Verfahren vor Bezirksgericht Hochdorf zum Zeitpunkt der Ausschreibung wie auch heute nach wie vor hängig ist und damit nicht rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin den Gesamtarbeitsvertrag nicht eingehalten hat. Die Beschwerdeführerin hätte das Fehlen der Bestätigung der Paritätischen Berufskommission bzw. zumindest die Tatsache eines hängigen Verfahrens in ihrem Angebot offen legen müssen. Was die Beschwerdegegnerin daraus für das Vergabeverfahren ableiten will, wäre in ihrem Ermessen gestanden.\nWenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorfälle hätten sich in der Vergangenheit ereignet und es könne nicht sein, dass sie deshalb auf lange Zeit vom öffentlichen Markt ausgeschlossen werde, verkennt sie, dass die Kantone gemäss Art. 19 IVöB die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag zu überwachen und für Verletzungen Sanktionen vorzusehen haben. Die Einhaltung und Überwachung dieser Grundsätze ist damit als Daueraufgabe der Beteiligten zu verstehen (vgl. LGVE 2011 II Nr. 3 E. 3c; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 145 vom 16.1.2014 E. 3.3). Bei der Frage, ob ein Anbieter gewährleisten kann, dass er die einschlägigen Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge einhält oder allen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, sind die Verhältnisse während eines längeren Zeitraums vor dem Vergabeverfahren massgebend (LGVE 2011 II Nr. 3 E. 3e).\n4. 4.1. Ausserdem führt die Beschwerdeführerin aus, es sei ein privatrechtlich gültiger Werkvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Ein Widerruf des Zuschlags sei schon aufgrund dessen nicht mehr möglich.\nDie Beschwerdegegnerin hält indes fest, der Beschwerdeführerin sei der Werkvertrag nicht zugestellt worden, sie verfüge somit über keinen rechtsgültigen, unterzeichneten Werkvertrag.\n4.2. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann im vorliegenden, öffentlich-rechtlichen Verfahren grundsätzlich offen bleiben. Immerhin haben sich die Parteien über die Abgeltung der seitens der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Arbeiten geeinigt. Es ist deshalb anzunehmen, dass auch aus der Sicht der Parteien ein gültiger Werkvertrag zustande gekommen ist, jedenfalls insoweit, als mit der Ausführung der Arbeit in beidseitigem Einvernehmen begonnen worden war (vgl. Art. 19 Abs. 3 SIA Norm 118). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin steht aber auch ein erfolgter Vertragsschluss einem Widerruf der Zuschlagsverfügung nicht kategorisch entgegen und ist selbst dann denkbar, wenn sich der Zuschlag als formell rechtskräftig erweist. Allerdings sollte ein Widerruf diesfalls nur gestützt auf eine fundierte Interessenabwägung erfolgen. Gelangt die Vergabeinstanz zum Schluss, dass gewichtige Gründe vorliegen, erweist sich der Widerruf der Zuschlagsverfügung trotz ihrer Rechtsbeständigkeit als zulässig (Locher, Wirkungen des Zuschlags auf den Vertrag im Vergaberecht, Zürich 2013, S. 159). Eine Ausnahme kann zudem da gemacht werden, wo der Vertrag relativ bald nach dem Zuschlag abgeschlossen und ebenso bald wieder aufgelöst wurde, da sich ein Rückstieg ins Verfahren in solchen Fällen als prozessökonomisch erweisen kann (Beyeler, a.a.O., N 2778)."}