{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-226_2016-02-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10493", "Checksum": "782018dc3fe08d5cc2e77bdba86812a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.02.2016 7H 15 226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entdeckt die Vergabebehörde nach der Zuschlagserteilung die Nichterfüllung einer Grundvoraussetzung, stellt dies einen zulässigen persönlichen Widerrufsgrund dar. | § 4 öBG, § 16 öBG; § 27 VRöB, § 35 VRöB. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:14", "Checksum": "20fb4773b7c1df7a5822844431f4314f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.02.2016 7H 15 226\nRegeste:\nEntdeckt die Vergabebehörde nach der Zuschlagserteilung die Nichterfüllung einer Grundvoraussetzung, stellt dies einen zulässigen persönlichen Widerrufsgrund dar. | § 4 öBG, § 16 öBG; § 27 VRöB, § 35 VRöB. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n\nAls solche vergaberechtlichen Grundvoraussetzungen nennt § 4 öBG, dass Aufträge nur an Anbieterinnen vergeben werden, die gewährleisten, dass sie allen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der Bezahlung von Abgaben, Steuern und Sozialleistungen, nachkommen (lit. a); sie die massgebenden schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die einschlägigen Bedingungen der Gesamtarbeitsverträge einhalten (lit. b); und sie für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen in der Schweiz erbringen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhalten (lit. c).\n§ 16 Abs. 1 öBG hält fest, dass Anbieterinnen aus wichtigen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen werden können. Wichtige Gründe liegen nach Abs. 2 namentlich vor, wenn eine Anbieterin ein Angebot mit wesentlichen Fehlern einreicht, die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt, falsche Auskünfte erteilt, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäss § 4 nicht gewährleistet, Absprachen getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen oder sich in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren befindet.\nAuch diese Ausschlussgründe müssen im Nachhinein zu einem Widerruf der Verfügung führen können. So bestimmt denn auch § 35 der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VRöB) – welche zwar für sich keine unmittelbare Geltung, immerhin aber eine wichtige Auslegungshilfe für die vergaberechtlichen Grundsätze und für deren Konkretisierung darstellen (vgl. BGE 129 I 313 E. 8.2) – dass der Zuschlag unter den Voraussetzungen von § 27 widerrufen werden kann. Nach § 27 VRöB wird eine Anbieterin oder ein Anbieter von der Teilnahme unter anderem ausgeschlossen, wenn sie oder er der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat (lit. b) oder den Grundsätzen von Art. 11 lit. e, f und g IVöB nicht nachkommt (lit. d). Diese Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit derjenigen von § 16 öBG überein. § 35 lit. d VRöB verweist auf Art. 11 lit. e, f und g IVöB, welche die Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Gleichbehandlung von Frau und Mann sowie die Vertraulichkeit von Informationen als allgemeine Verfahrensgrundsätze definieren. Diese finden sich auch in § 4 öBG.\nEntdeckt die Vergabebehörde nach der Zuschlagserteilung die Nichterfüllung einer Grundvoraussetzung, so stellt dies einen zulässigen persönlichen Widerrufsgrund dar (Beyeler, a.a.O., N 2747). Wurde die Vergabebehörde bis zum Zuschlag oder allenfalls darüber hinaus mit falschen Angaben oder ungerechtfertigten Nicht-Angaben getäuscht, liegt neben der Eignungsfrage ein eigenständiger persönlicher Widerrufsgrund vor (Beyeler, a.a.O., N 2742). Eine Verpflichtung zum Widerruf besteht unter anderem dann, wenn ein schwerer Eignungsmangel, ein nachträglich bekannt gewordenes schweres berufliches Fehlverhalten oder ein Konkursverfahren vorliegt (Beyeler, a.a.O., N 2773). Ist der Widerruf begründet und daher zulässig, wiegt der entsprechende Grund aber nicht so schwer, dass die Vergabebehörde zum Widerruf verpflichtet wäre, liegt es in ihrem freien Ermessen, ob sie widerrufen will oder nicht. Ausgenommen bleiben geringfügige persönliche Gründe (Beyeler, a.a.O., N 2772)."}