{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-226_2016-02-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10493", "Checksum": "782018dc3fe08d5cc2e77bdba86812a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.02.2016 7H 15 226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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So macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin hätte ihr den Zuschlag gar nicht erteilen dürfen, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, es fehle ein Dokument. Sie habe sich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, ob sie die verlangten Unterlagen auch noch nach den Betriebsferien einreichen könne, was von der Beschwerdegegnerin bejaht worden sei. Der Ausschluss sei daher rechtsmissbräuchlich.\nDie Beschwerdegegnerin bestätigte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. Juli 2015, dass sie die Bescheinigungen nach deren Betriebsferien einreichen könne. Gleichwohl mahnte sie die Beschwerdeführerin im Nachgang dazu mit Schreiben vom 21. Juli 2015 – und damit während der Betriebsferien der Beschwerdeführerin – letztmals und setzte ihr eine Frist zur Einreichung der Unterlagen an, welche während der Betriebsferien endete. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin diese ultimative Aufforderung erst nach ihren Betriebsferien, d.h. am 3. August 2015, effektiv zur Kenntnis gelangte. Gleiches dürfte auch für die Ausschlussverfügung vom 27. Juli 2015 gelten. Allerdings brachte sie die mit der Aufforderung vom 21. Juli 2015 verlangte Bestätigung der Paritätischen Berufskommission bis heute nicht bei. Vielmehr weist die Paritätische Berufskommission in ihrem Schreiben vom 11. August 2015 ausdrücklich darauf hin, dass sie die Bestätigung aufgrund des hängigen Verfahrens nicht ausstellen könne. Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die letzte Mahnung mit Fristansetzung sowie die Ausschlussverfügung während ihrer Betriebsferien erfolgten, nichts zu ihren Gunsten ableiten, wäre ihre beschaffungsrechtliche Situation doch nicht anders, wenn sie beides in einem Zeitraum erhalten hätte, in welchem sie von alledem verzugslos hätte Kenntnis nehmen können.\nAuf die beantragten Zeugeneinvernahmen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3), liegt die E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien doch einerseits in schriftlicher Form vor und vermöchte auch eine Bestätigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts daran zu ändern, dass sie im Nachgang an diesen E-Mail-Verkehr mit Schreiben vom 21. Juli 2015 nochmals zur Einreichung der Unterlagen gemahnt worden war.\n3. 3.1. In der Sache moniert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, es liege keiner der behaupteten Ausschlussgründe vor. Zwar treffe es zu, dass zwischen ihr und der Paritätischen Berufskommission Bauhauptgewerbe des Kantons Luzern betreffend Forderung aus Verletzung des Landesmantelvertrags (LMV) ein Verfahren am Bezirksgericht Hochdorf hängig sei. Die Vorwürfe würden jedoch vollumfänglich bestritten und es sei ihr bis heute kein Verstoss gegen arbeitsrechtliche Vorschriften nachgewiesen worden. Zudem hätten sich diese Vorfälle in der Vergangenheit ereignet und es könne nicht sein, dass sie deshalb auf lange Zeit vom öffentlichen Markt ausgeschlossen werde. Auch habe sie der Beschwerdegegnerin keine falschen Auskünfte erteilt, da die Vorwürfe nicht rechtskräftig beurteilt und ein Verstoss daher nicht nachgewiesen sei. Sie legte dazu am 13. August 2015 ein Schreiben der Paritätischen Berufskommission auf, aus welchem hervor geht, dass die von ihr aufgelegten Dokumente bzw. die deklarierten Löhne per 10. August 2015 zwar zu keinen Beanstandungen Anlass gäben, die verlangte Bescheinigung über mantelvertragskonformes Verhalten aber aufgrund des hängigen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Hochdorf nicht ausgestellt werden könne.\n3.2. Aus den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Akten geht hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Betreibung vom 2. Juli 2013 seitens der Paritätischen Berufskommission im Betrag von Fr. (…) hängig ist. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es sei ein Verfahren wegen erheblicher Verletzungen des Landesmantelvertrags hängig. Die Beschwerdeführerin habe damit unter Ziffer 1.6 des Angebots unwahre Angaben gemacht. Sie habe einerseits verschwiegen, dass die Paritätische Berufskommission erhebliche Verletzungen des Landesmantelvertrags festgestellt und sanktioniert habe. Andererseits habe sie auch die Betreibung verschwiegen.\n3.3. Der Zuschlag, sofern als anfechtbare Verfügung ausgestaltet, kann wie jede andere Verfügung widerrufen werden (Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB).\nDer Widerruf ist wiederum als eigenständige, anfechtbare Verfügung auszugestalten (Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts – Probleme und Lösungsansätze im Anwendungsbereich und im Verhältnis zum Vertragsrecht, Zürich 2012, N 2722; vgl. Verfügung des Verwaltungsgerichts Luzern V 01 73 vom 18.10.2001 E. 1a). Mit dem Widerruf trägt die Vergabestelle Sachverhalten Rechnung, die materiell den Ausschluss des Zuschlagsempfängers rechtfertigen oder erforderlich machen. In der Person des Zuschlagsempfängers liegende Widerrufsgründe können grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie erst nach der Zuschlagserteilung zutage getreten oder von der Vergabestelle erst danach tatsächlich erkannt wurden (Beyeler, a.a.O., N 2728).\n3.4. Die persönlichen Widerrufsgründe können in der Nicht-Eignung des Zuschlagsempfängers oder in der Nichterfüllung von vergaberechtlichen Grundvoraussetzungen, wie auch in einem Bruch des Vertrauensverhältnisses liegen (Beyeler, a.a.O., N 2738)."}