{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-226_2016-02-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10493", "Checksum": "782018dc3fe08d5cc2e77bdba86812a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.02.2016 7H 15 226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen |\n| Entscheiddatum: | 16.02.2016 |\n| Fallnummer: | 7H 15 226 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | § 4 öBG, § 16 öBG; § 27 VRöB, § 35 VRöB. |\n| Leitsatz: | Entdeckt die Vergabebehörde nach der Zuschlagserteilung die Nichterfüllung einer Grundvoraussetzung, stellt dies einen zulässigen persönlichen Widerrufsgrund dar. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Die Gemeinde Z (Beschwerdegegnerin) erteilte der A AG (Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 10. Juni 2015 den Zuschlag für die Ausführung von Baumeisterarbeiten.\nNachdem die A AG die vollständigen aktuellen Unternehmensbescheinigungen trotz mehrfacher Aufforderung und Androhung von Säumnisfolgen nicht eingereicht hatte, schloss die Gemeinde Z die A AG mit Verfügung vom 27. Juli 2015 in Widerruf der Zuschlagsverfügung vom 10. Juni 2015 vom Vergabeverfahren aus.\nErwägungen:\n1. 1.1. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das kantonale Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen (öBG; SRL Nr. 733). Dieses sieht in § 28 Abs. 1 lit. b öBG vor, dass Verfügungen gemäss § 27 Abs. 1 öBG, zu welchen auch der Ausschluss vom Vergabeverfahren gehört (lit. c), innert zehn Tagen seit Zustellung mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Die Beschwerde gegen die Ausschluss- bzw. Widerrufsverfügung ist somit zulässig und erfolgte fristgerecht (Art. 15 Abs. 1 lit. e der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRL Nr. 733a]; Verfügung des Verwaltungsgerichts Luzern V 01 73 vom 18.10.2001 E. 1a; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N 548 ff.).\n1.2. Zur Beschwerde ist befugt, wer an einem Vergabeverfahren teilnimmt oder zu Unrecht nicht teilnehmen kann und an der Änderung oder Aufhebung des Anfechtungsgegenstands ein schutzwürdiges Interesse hat (§ 29 Abs. 1 öBG). Das Interesse muss ein individuelles und aktuelles sein; die Wahrung öffentlicher oder ideeller Interessen reicht zur Legitimation nicht aus, ebenso wenig die Verfolgung von Drittinteressen (BGer-Urteil 2C_380/2014 vom 15.9.2014 E. 4.6; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 1 vom 15.2.2012 E. 1b). Erweist sich eine Beschwerde als begründet, hebt das Kantonsgericht die angefochtene Ausschreibung oder Verfügung auf, oder es stellt deren Rechtswidrigkeit fest, wenn ein Vertrag über die Leistung bereits abgeschlossen oder diese schon erbracht ist (§ 33 Abs. 1 öBG).\nDie Beschwerdeführerin hat mit Verfügung vom 10. Juni 2015 den Zuschlag erhalten. Nachdem sie die von der Vergabeinstanz nachgeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hatte, wurde sie nachträglich vom Verfahren \"ausgeschlossen\". Sie hat damit ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträgen entsprochen wird, insbesondere die Rechtswidrigkeit des Zuschlagsentzugs festgestellt wird. Fraglich bleibt einzig, ob dieses Interesse auch ein aktuelles ist, da sie sich in der Zwischenzeit mit der Beschwerdegegnerin über den zu bezahlenden Betrag für die von ihr bis zum Widerruf geleisteten Arbeiten geeinigt hat. Zwar bestätigt die Beschwerdeführerin darin, in allen aus diesem Vertrag herrührenden rechtlichen Ansprüchen befriedigt worden zu sein. Allerdings sind damit gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin die Ansprüche aus den bereits geleisteten Arbeiten gemeint und kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Parteien sich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche geeinigt hätten. Das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist damit nach wie vor aktuell.\n1.3. Im kantonalen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren gelten zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen (vgl. dazu § 53 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40] und § 37 Abs. 2 VRG i.V.m. § 35 Abs. 2 öBG; vgl. für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren VPB 69 [2005], Nr. 79, E. 1d, auszugsweise publiziert in: BR 2005, S. 80, Nr. S25, a.z.F.). Diese Grundsätze werden aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch eine die Parteien treffende Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht relativiert (Metz/Uhlmann, Besonderheiten der Prozessführung im öffentlichen Recht, in: AJP 2004 S. 344 f.; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 1380 f.). Danach ist es grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin, in ihrer Beschwerde oder – nach Gewährung der Akteneinsicht – in ihrer Replik die notwendigen Sachvorbringen vorzutragen, die den Schluss auf eine Verletzung submissionsrechtlicher Bestimmungen durch den angefochtenen Vergabeentscheid ermöglichen. Sie hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein soll. Die Beschwerdeführerin muss dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet werden. Liegen trotz fehlender Rügen klare Mängel vor, sind diese jedoch vom Kantonsgericht zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch LGVE 1998 II Nr. 57 mit Hinweisen).\n1.4. Im Verfahren betreffend öffentliche Beschaffung ist das vergebende Gemeinwesen ohne weiteres als Partei zu behandeln. Insofern ist die Einwohnergemeinde Kriens als Auftraggeberin der zu vergebenden Arbeiten Partei dieses Verfahrens, weshalb sie auch kosten- und schadenersatzpflichtig werden kann (§§ 34 f. öBG; LGVE 1999 II Nr. 12 E. 2b)."}