(…) Mithin ist nach alledem vorab gemäss den Vorschriften des VRG die Auskunft des Sachbearbeiters einzuholen, wobei die Parteirechte des Beschwerdeführers zu wahren sind. Das führt im Ergebnis zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids [und zur Rückweisung der Sache in das Einspracheverfahren zur weiteren Untersuchung]. |