Sie schlossen das Untersuchungsverfahren vorschnell und ohne von ihren Untersuchungsmitteln, die das VRG zur Verfügung stellt, gesetzmässig Gebrauch zu machen. Die von ihnen vorgenommene Würdigung der Akten- und Beweislage gründet daher auf einem unvollkommen ermittelten Sachverhalt. Die Würdigung und Auslegung der Gesprächsnotiz dürfte erst erfolgen, wenn nach durchgeführter Untersuchung allein diese Notiz als tatsächliche Grundlage für den Entscheid über die sozialhilferechtliche Rechtsfrage verbliebe. (…) Mithin ist nach alledem vorab gemäss den Vorschriften des VRG die Auskunft des Sachbearbeiters einzuholen, wobei die Parteirechte des Beschwerdeführers zu wahren sind.