Voraussetzung dafür, dass eine Erkenntnislücke auf dem Weg von Auslegung und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen geschlossen werden darf, ist aber, dass die gesetzliche Verpflichtung der Behörden und Gerichte, den relevanten Sachverhalt ermittelt, beachtet und eine bestehende Erkenntnislücke im relevanten Sachverhalt auch nach durchgeführter Untersuchung bestehen bleibt. Indem die Vorinstanz und die Gemeinde den Sachbearbeiter nicht befragt hatten, nahmen sie ihre gesetzliche Untersuchungspflicht nicht umfassend wahr. Sie schlossen das Untersuchungsverfahren vorschnell und ohne von ihren Untersuchungsmitteln, die das VRG zur Verfügung stellt, gesetzmässig Gebrauch zu machen.