Zwar könnte die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen werden, wenn die Ungewissheit in tatsächlicher Hinsicht, wie die Vorinstanz es versucht, auf der bestehenden Akten- und Beweislage im Rahmen der Beweiswürdigung geschlossen werden kann. Voraussetzung dafür, dass eine Erkenntnislücke auf dem Weg von Auslegung und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen geschlossen werden darf, ist aber, dass die gesetzliche Verpflichtung der Behörden und Gerichte, den relevanten Sachverhalt ermittelt, beachtet und eine bestehende Erkenntnislücke im relevanten Sachverhalt auch nach durchgeführter Untersuchung bestehen bleibt.