Sie machen auch nicht geltend, dass eine Befragung nicht möglich gewesen wäre.] Die Vorinstanz und die Gemeinde müssen sich daher vorwerfen lassen, ihrer Pflicht, nach den rechtserheblichen Tatsachen zu forschen und darüber Beweis zu erheben, nicht nachgekommen zu sein. Zwar könnte die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen werden, wenn die Ungewissheit in tatsächlicher Hinsicht, wie die Vorinstanz es versucht, auf der bestehenden Akten- und Beweislage im Rahmen der Beweiswürdigung geschlossen werden kann.