Auch hierbei handelt es sich um eine negative Tatsache, so dass von ihm kein Beweis erwartet werden kann. Folglich haben die Sozialen Dienste zu belegen, dass sie ihn korrekt informiert haben. (…) 4.2.2. [Die Gemeinde und die Vorinstanz stützen sich auf eine Gesprächsnotiz, welche allerdings keine eindeutigen Schlüsse zulässt. Die Vorinstanz legte diese Notiz anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen aus, anstatt den Verfasser der Notiz zu befragen. Sie machen auch nicht geltend, dass eine Befragung nicht möglich gewesen wäre.