Auch das allfällige Versanddatum ist nicht gesichert. Zwar liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass dem Beschwerdeführer dieses Schreiben entgegen seiner Bestreitung zugestellt worden war. Allerdings ist dieser Umstand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so dass die Gemeinde Z sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, sie hätte dem Beschwerdeführer die Handlungsanweisung schriftlich erteilt. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch, mündlich über die von ihm erwartete Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Auch hierbei handelt es sich um eine negative Tatsache, so dass von ihm kein Beweis erwartet werden kann.