Da der Brief nicht zurückgesandt worden sei, könne man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ihn erhalten habe. Gemäss den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2015 scheint es der üblichen Vorgehensweise der Sozialen Dienste zu entsprechen, die Weisung bereits vor dem Aufnahmegespräch zu verfassen und sie dem Klienten dann entweder anlässlich des Gesprächs zu übergeben oder sie danach postalisch zu versenden. Wie dies beim Beschwerdeführer konkret gehandhabt wurde, d.h. ob ihm die Weisung persönlich übergeben oder zugesandt wurde, ist damit aber nicht dargetan. Auch das allfällige Versanddatum ist nicht gesichert.