Immerhin haben die Behörden, soweit erforderlich, den Nachweis der Zustellung zu sichern (§ 29 Abs. 1 VRG). Eine Zustellung auf dem Weg der eingeschriebenen Sendung ist jedoch nicht zwingend notwendig, vielmehr ist auch der Versand über herkömmliche A- oder B-Post zulässig, ebenso wie die Versandart A-Post-Plus, mit der das Risiko der Beweislosigkeit gemindert werden kann (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 302 vom 12.8.2015 E. 3.2 mit Hinweis). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint.