vgl. BGer-Urteil 1C_129/2015 vom 9.7.2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Das VRG schreibt den Behörden allerdings weder für die Eröffnung von Verfügungen noch für die Zustellung von anderen Schreiben und Mitteilungen eine bestimmte Zustellform vor (vgl. § 28 VRG). Immerhin haben die Behörden, soweit erforderlich, den Nachweis der Zustellung zu sichern (§ 29 Abs. 1 VRG).