Der Nichtzugang eines Schreibens oder eines Entscheids ist eine negative Tatsache, für die kaum je der volle Beweis erbracht werden kann. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt die Beweislast für die Zustellung von Entscheiden denn auch grundsätzlich bei der Behörde. Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist (BGer-Urteil 6B_940/2013 vom 31.3.2014 E. 2.1.1; vgl. BGer-Urteil 1C_129/2015 vom 9.7.2015 E. 3.1 mit Hinweisen).