Demgegenüber erachtet es die Vorinstanz als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Aufnahmegespräch durch den zuständigen Sachbearbeiter zumindest mündlich rechtzeitig darauf hingewiesen worden sei. Die Gemeinde Z erachtet es darüber hinaus als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Weisung vom 17. Mai 2013 erhalten hat und damit auch schriftlich informiert wurde. 4.1. 4.1.1. Der Nichtzugang eines Schreibens oder eines Entscheids ist eine negative Tatsache, für die kaum je der volle Beweis erbracht werden kann.