Das Gericht hat dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6). 4. Der Beschwerdeführer bestreitet, im Jahr 2013 mündlich oder schriftlich angewiesen worden zu sein, seine Franchise per 1. Januar 2014 auf Fr. 300.-- herabzusetzen. Demgegenüber erachtet es die Vorinstanz als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Aufnahmegespräch durch den zuständigen Sachbearbeiter zumindest mündlich rechtzeitig darauf hingewiesen worden sei.