Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Behörde eine Reduktion eines unbestrittenen Sozialhilfeanspruchs vornimmt (BGer-Urteil 8C_140/2012 vom 17.8.2012 E. 7.2.2). Diese Beweislastregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der dann aufgrund einer Beweiswürdigung zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.2.2.