A 12 106 vom 19.8.2013 E. 3.2). So trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Ansprecher die Folgen der Beweislosigkeit, während bei einer Verfügung, die zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, die Verwaltung beweisbelastet ist (vgl. BVGer-Urteil C-6887/2010 vom 12.10.2012 E. 4.1). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Behörde eine Reduktion eines unbestrittenen Sozialhilfeanspruchs vornimmt (BGer-Urteil 8C_140/2012 vom 17.8.2012 E. 7.2.2).