Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Folge einer allfälligen Beweislosigkeit von einem Verfahrensbeteiligten zu tragen ist. In diesem Sinn gilt die materielle Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) analog. Daher gilt auch im Verwaltungsprozess der Grundsatz, dass diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolgs hinnehmen muss, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte (BGer-Urteil 2A.714/2006 vom 10.7.2007 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts Luzern A 12 106 vom 19.8.2013 E. 3.2).